Die Beitragsfreistellung bei der Rentenversicherung
Rentenversicherungen sind beliebte Produkte, um Kapital fürs Alter aufzubauen. Dabei haben Anleger die Wahl zwischen klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen, seit einigen Jahren kann auch die Riester-Rente als Rentenversicherung abgeschlossen werden.
Beim Abschluss der Rentenversicherung wird dabei in der Regel ein monatlicher oder vierteljährlicher Beitrag vereinbart, der direkt vom Girokonto des Anlegers abgezogen wird. Mit dem Ausbruch der Wirtschaftskrise sind viele Menschen von Kurzarbeit betroffen, wodurch die monatlichen Einnahmen sinken. Häufig werden daher bestehende Rentenversicherungen gekündigt, um die monatlichen Ausgaben zu reduzieren.
Wird die bestehende Rentenversicherung jedoch gekündigt, entstehen für den Anleger erhebliche Nachteile, denn in diesem Fall werden lediglich die vorhandenen Rückkaufswerte zurückgezahlt, die aufgrund der angefallenen Abschlussgebühren in den ersten Jahren sehr gering sein können. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kann sich die Kündigung aufgrund der aktuellen Kursverluste ebenfalls negativ auswirken, denn mit dem Verkauf der Fondsanteile müssen die Verluste realisiert werden. Zudem müssen Anleger bei Riester-Verträgen bei einer Kündigung erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Die Alternative zur Kündigung ist daher, die Rentenversicherung Beitragsfreistellung. Dabei stoppen Anleger lediglich ihre Zahlungen für die Versicherung, bereits vorhandenes Guthaben bleibt jedoch bestehen und kann weiter verzinst werden bzw. weiterhin an den Kursentwicklungen des gewählten Aktienfonds teilhaben. Sofern wieder genügend Geld in der Haushaltskasse vorhanden ist, kann die Rentenversicherung Beitragsfreistellung dann wieder aufgehoben und die Zahlung fortgesetzt werden. Somit müssen Anleger keine Verluste verkraften, bei förderfähigen Riester-Verträgen bleibt gleichzeitig die erhaltene Förderung bestehen.
Um die Rentenversicherung beitragsfrei stellen zu können, ist ein formloses Schreiben an die Versicherungsgesellschaft ausreichend. Diese wird die Beitragsfreistellung in der Regel ohne Weiteres annehmen und dem Versicherungsnehmer bestätigen. Soll der Vertrag dann wieder fortgesetzt werden, ist wiederum eine Information an die Versicherungsgesellschaft nötig.