Rürup Rente für Selbständige
Rürup Rente: Die Riester-Alternative für
Selbständige
Die Rürup Rente ist ein Teil der
staatlichen Förderung für die private Altersvorsorge,
die besonders für Selbständige und
Freiberufler interessant ist.
Anders als bei der Riester Rente, erhält man im Rahmen der
Rürup Rente zwar keine direkten Zulagen in Form von
Geldzahlungen, man kann dafür aber die Sparbeiträge
in ein Finanzprodukt, welches zum Aufbau der privaten Altersvorsorge
dient, als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen.
Aufgrund dieser zu erhaltenden Steuervorteile ist die Rürup
Rente besonders für Selbständige eine attraktive Art
der Förderung im Rahmen der privaten Rentenversicherung und
auch die einzige Möglichkeit der staatlichen
Altersvorsorge-Förderung, da Selbstständige
keinen Anspruch auf die Riester-Rente haben.
Staatliche Förderung für
Selbständige über Rürup Rente
Im Rahmen der Rürup Rente kann der Selbständige
oder Freiberufler die geleisteten Sparbeiträge
bis zu einer Summe von derzeit 20.000 Euro
pro Jahr und Person als Sonderausgaben absetzen.
Allerdings können nicht die vollen Sparbeiträge bis
zu 20.000 Euro (40.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepartnern) in
vollem Umfang abgesetzt werden, sondern im Rahmen einer Staffelung nur
Teile der Sparbeiträge. Derzeit (2009) können 68
Prozent der jährlich geleisteten Sparbeiträge als
Sonderausgaben abgesetzt werden, im nächsten Jahr sind es dann
70 Prozent, bis man im Jahre 2025 schließlich dann 100
Prozent bis zu 20.000 Euro absetzen kann.
Vor- und Nachteile der Rürup Rente für
Selbständige
Der Vorteil der Rürup Rente
besteht natürlich in erster Linie darin, dass auch Selbständige
überhaupt eine Förderung für die private
Altersvorsorge in Form von Steuervorteilen erhalten. Wer
zum Beispiel jährlich 3.000 Euro in einen Sparvertrag zur
Altersvorsorge einzahlt, kann derzeit 2.040 Euro als Sonderausgaben von
der Steuer absetzen. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent wären
das also praktisch 508 Euro
„geschenkt“. Ferner sind Rürup-Verträge
nicht pfändbar und auch nicht anrechenbar
bei Bezügen von Arbeitslosengeld II (Hartz4).
Gerade die letzten Punkte sind besonderes für
Selbständige und Freiberufler interessant und wichtig.
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